„Bar Piano Classics“
Plagiat von Piano-Arrangements
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Entscheidungsname |
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LG Frankenthal | 28. Okober 2014 | 6 O 161/14 | „Barpiano“ |
OLG Zweibrücken | 19. November 2015 | 4 U 186/14 | „Barpiano“ |
Zum Fall:Hage Verlagvs. Arrangeur M. G. |
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Urteil: liegt nicht vor | |||
Volltext der Gerichtsentscheidung LG Frankenthal (Openjur) |
Hörbeispiele
entfallen
Hauptgutachter
Heiko Maus
Kernaussagen / Leitsatz
1. Bei Musikwerken stehen für die Beurteilung, ob eine freie oder eine unfreie Bearbeitung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Unterschiede der zu vergleichenden Werke im Vordergrund. Hierzu ist festzustellen, welche Elemente des älteren Werkes schutzfähig sind und welche das jüngere Werk übernommen hat. (amtlicher Leitsatz)
2. Diese Feststellung bedarf grundsätzlich der Hilfe eines Sachverständigen. Wenn das Gericht aus eigener Sachkunde entscheidet, ist diese darzulegen. Eine allgemeine schulische Ausbildung oder die hobbymäßige Beschäftigung von Mitgliedern des Gerichts mit Musik genügen zur Begründung einer Sachkunde nicht. (amtlicher Leitsatz)
3. Für die Anhörung eines Musikwerkes durch das Gericht zu Beweiszwecken gelten die Regeln des Strengbeweises. (amtlicher Leitsatz)
Zusammenfassung
Der Arrangeur M. G. hat dem Hage Musikverlag eigene Barpiano-Arrangements von bestehenden geschützten Musikwerken der Pop-Literatur für eine Veröffentlichung angeboten. Nachdem die Herausgabe nicht zustande kam, hat der Verlag dem Arrangeur G. K. den Auftrag erteilt die Werke neu zu arrangieren. M. G. sah in den neuen Arrangements Bearbeitungen seiner Leistungen und klagte.
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen.
Die Klavier-Arrangements enthielten Einleitungen, Übergänge, Schlüsse, Bassvariationen und Reharmonisierungen. Sie wurden von den Beteiligten auf dutzenden Seiten analysiert und miteinander verglichen. Diese intensive Auseinandersetzung mit den verschiedenen Gestaltgebungen deutet das Gericht bereits als Indiz dafür, dass schutzfähige Bearbeitungen vorliegen. Beim Arrangieren sind zwar handwerkliche Regeln einzuhalten. „Es verbleibt dem Arrangeur dennoch eine künstlerische Freiheit, die für die Annahme einer ausreichenden Schöpfungshöhe ausreicht. […] So kommt auch der beklagtenseits beauftragte Sachverständige Maus zu dem Ergebnis, dass die Arrangements des Klägers in ihrem Gesamtgepräge eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Dies ist für die Schutzfähigkeit ausreichend.“
Die Arrangements weisen allerdings Unterschiede auf, die Übereinstimmungen bestehen ausschließlich in Punkten, die zum musikalischen Allgemeingut gehören, sie berühren nicht den Schutzbereich des älteren Arrangements. Die neuen Arrangements sind keine Bearbeitungen der älteren Barpiano-Fassungen: „Denn nach der Auffassung der Kammer liegt bei keinem der streitgegenständlichen 25 Arrangements eine Ähnlichkeit vor, die die Annahme eines Plagiats nahelegen würde. Die Übereinstimmungen lassen sich ehe mit der Aufgabenstellung als mit einem Plagiieren erklären.
Das Landgericht berücksichtigte zwar das Parteigutachten, hielt es aber nicht für angebracht einen gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen:
Die Aufklärung des Sachverhalts kann zwar bestimmte Kenntnisse erfordern, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig machen, wenn der Richter nicht über eigene Sachkunde verfügt […] Die Ausbildung in theoretischen und praktischen Grundlagen der Musik zählt indes zur allgemeinen und schulischen Ausbildung. Es kommt vorliegend insbesondere nicht auf musikalische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist, sondern auf den Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1980, 853). Maßgebend ist der Gesamteindruck (BGH GRUR 1991, 812 - Brown Girl II). Genau wie es für die Beurteilung dafür, ob der für den Urheberrechtsschutz erforderliche Grad an Individualität und die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht ist, nicht auf eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner benutzter Elemente ankommt, sondern entscheidend auf den Gesamteindruck, der sich den mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreisen bietet (BGH GRUR 19981, 267, 268 - Dirlada), kommt es auch für die hier entscheidende Frage, ob die Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Lieder Arrangements des Klägers verwendet bzw. übernommen haben, nicht auf die von den Parteien ausführlichst vorgenommene zergliedernde Betrachtungsweise an, sondern auf den Gesamteindruck. Dies verkennen auch die Beklagten, wenn sie einerseits in sich selbst widersprechender Weise schriftsätzlich redundant vortragen, es komme auf den Gesamteindruck an, andererseits jedoch selbst eine Zergliederung vornehmen und auf diese Betrachtungsweise und die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehen. Die Mitglieder des Senats zählen allerdings zum durch die streitgegenständlichen Werke angesprochenen Verkehrskreis und verfügen zudem über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikalischer Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder einer auf Urheberrecht spezialisierten Kammer erwachsen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, BeckRS 2013, 15675; OLG München, Urt. v. 18.8.2011, BeckRS 2011, 29464).
Das OLG ließ die erstinstanzliche Argumentation nicht gelten und hob das Urteil des Landgericht auf. Es stellte nochmals die Regeln zur Abgrenzung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung auf: Zunächst ist zu klären, ob und in welchem Umfang das Originalwerk aufgrund der Individualität geschützt ist. Im zweiten Schritt sind die Abstände bzw. die Eigenständigkeit des bearbeitenden Werks zu untersuchen. Das Landgericht hatte nun unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden. Eine Entscheidung liegt in Datenbanken nicht vor.
Bedeutung
Das Urteil des OLG hebt die Bedeutung des Sachverständigen hervor. Selbst wenn Richter viel Erfahrungen haben, in der Schule Musikunterricht genossen haben und selbst in der Freizeit musikalisch tätig sind, ist das noch kein Hinweis auf eine hinreichende Sachkunde. Der Tatrichter hat eine besondere Sachkunde nachzuweisen. Das bestätigte der BGH, demnach „reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.“ (Urt. v. 16.04.2015, Az.: I ZR 225/12 – „Goldrapper“).
Arrangements von existierenden Werken in Lehrwerken sind sehr häufig. Das erste Urteil vom LG bestätigt, dass solche Arrangements urheberrechtlich schutzfähig sein können.
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