Ich gestalte den Kostenaufwand transparent und fair. Ihr konkreter Fall bestimmt den finanziellen Rahmen. So sind die Kosten abhängig von der Beweisfrage, der Sachlage und Ihrer persönlichen Strategie bzw. der gewünschten Sicherheit. Benötigen Sie nur eine grobe Einschätzung vor einer rechtlichen Auseinandersetzung? Oder ist im Rechtsstreit ein ausführliches Gutachten mit sehr überzeugender Darstellung notwendig? Wie schätzen Sie die Sachlage und die Gegenpartei ein? Muss ich auf konkrete Vorwürfe oder Gegengutachten eingehen? Wie groß ist Ihr Budget?
Grundregel: Je ausführlicher und beweiskräftiger meine Expertise sein soll, desto höher ist der Aufwand und das damit verbundene Honorar.
Kriterien für die Preisermittlung:
- Werkumfang/Komplexität der Musik
Ein Kinderlied ist schneller analysiert als eine Sinfonie oder ein ganzes Album. Andererseits müssen sehr einfache Werke ohne Melodie (z. B. Dadaismus, elektronische Musik von DAF, Kraftwerk, Techno und Nachfolger ...) oft sehr detailliert untersucht werden, da sich der Werkschutz erst im Gesamtgefüge erschließt. - Umfang/Komplexität der Begleitumstände
Sind Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen? Soll auf Gegenargumente eingegangen werden? Sind Recherchen notwendig? So kann eine Gemeinfreiheit durch Belege aus dem Vorbestand (alten Musikwerken) nachgewiesen werden. - Präzision/Zeitinvestition
Eine Stellungnahme erfordert weniger Zeitaufwand als ein gerichtlich anerkanntes Sachverständigen-Gutachten. Auch die Auffindung und Ausformulierung der Argumentation spielt eine Rolle. - Zeitdruck
Eil-, Nacht- und Wochenendarbeit sind zuschlagspflichtig. - Gutachtentyp
Notenvergleiche und Software-Klanganalysen sind aufwendiger als reine Höranalysen.- Formlose Ersteinschätzungen: Höranalyse der wesentlichen Gestaltungsmerkmale.
- Stellungnahmen: Validierung der Höranalysen mit Sonagrammen, rein deskriptive Darstellung.
- Kurzgutachten: Zusätzliche Belege, etwa Notentranskriptionen.
- Gutachten: nach Bedarf Sonagramme, wahrnehmungspsychologische Analysen (angewandte Erkenntnisse der Wahrnehmmungsforschung, z. B. Analyse nach Gestaltgesetzen), Vorbestand-Recherchen usw.
- Umfang/Sicherheitsmaßstab
Die Beweiskraft wächst mit dem Umfang. Ein Mehraufwand entsteht z. B. durch Notentranskriptionen, Tabellen, Grafiken, Detailanalysen, Sonagramm-Auswertungen, Vorbestand-Recherche und -Darlegung usw. - Zusatzaufwand
Berechnet werden ggf. Reisekosten, Sprachübersetzungen, Auslagen und weitere sonstige Aufwendungen oder besondere Aufwandsentschädigungen gemäß der Richtlinien des JVEG. Sie werden bereits beim Kostenvoranschlag berücksichtigt. - Budget
Was ist Ihnen meine Expertise wert? Welche Kosten können Sie tragen? Sie kontrollieren den Rahmen. Wir besprechen und klären vorab, was Sie hierfür erhalten. So kann beispielsweise die Beweisfrage konkretisiert werden.
Daraus ergeben sich folgende Richtpreise:
- Einfache Erstberatung telefonisch oder per E-Mail: 0,- €
- Mündliche Beratung und formlose Einschätzung (z. B. per E-Mail): 100,- € bis 150,- €
- Schriftliche Stellungnahmen (1-3 Seiten): zwischen 150,- € und 300,- €
- Kurzgutachten (3-10 Seiten mit Notendarstellungen o. ä.): zwischen 300,- € und 800,- €
- Gutachten (5-80 Seiten, detailliert) : zwischen 500,- € und 5.000,- € (ausführliches Gerichtsgutachten)
Die Preise können durchaus je nach Aufwand abweichen und werden individuell verhandelt.
Weitere faire Vorteile für Sie:
- Vorleistungen werden verrechnet. Zum Beispiel, wenn nach einer Stellungahme ein ausführliches Gutachten zum gleichen Projekt beauftragt wird.
- Bei Privataufträgen wird ein günstiges Ergebnis erwartet. Sollte sich während der Analyse abzeichnen, dass die Expertise Ihnen eher schadet als nützt, wird die Arbeit eingestellt und Sie entscheiden über das weitere Vorgehen. Verzichten Sie auf die Fertigstellung, wird nur der bisherige Aufwand berechnet.
Rufen Sie mich an oder fordern Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag an.
Als Richtwert gilt das gültige JVEG (Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten).