Dirlada vs. Loop Di Love
Gestaltungshöhe in der Popmusik
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Entscheidungsname |
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BGH | 26. September 1980 | I ZR 17/78 | „Dirlada“ |
Zum Fall:Pandelis Ghinis „Ntirlanta (Dirlada)“ 1960vs. Juan Bastos „Loop Di Love“ 1970 |
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Urteil: unveröffentlicht
Der GEMA-Eintrag zu „Loop Di Love“ erwähnt Kläger, vermutlich |
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Volltext der Gerichtsentscheidung (Wolters Kluwer) |
Hörbeispiele
Hörbeispiel 1 (Original):
Ntirlanta (Dirlada) 1960
https://youtu.be/iGNVCRwJpGU
Hauptgutachter
Diether de la Motte, Rechtsanwalt F.
Kernaussagen / Leitsatz
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes eines Werkes der Unterhaltungsmusik: „Die schöpferische Eigentümlichkeit liegt bei Musikwerken in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden […] Die formgebende Leistung einer musikalischen Darbietung wird schutzfähig, wenn sie über die handwerksmäßige Anwendung musikalischer Lehren hinausgeht. […] Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise“.
Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof übergab den Fall zur Neuverhandlung an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. Es rügte vor allem die unzureichende Auseinandersetzung mit dem musikalischen Sachverhalt. „Loop Di Love“ verwende im Wesentlichen die gleichen Akkorde und Harmonien wie das vorbestehende Werk „Dirlada“. Die Melodien seien sehr einfach aufgebaut und bestünden aus nur drei unterschiedlichen Tönen (a - h - cis). Sie beruhten auf einem im Schlager üblichen Schema. Der Beklagte behauptete, „Dirlada“ nicht gekannt und auf andere griechische Volkslieder u. a. von Schwammtauchern zurückgegriffen zu haben. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte „Dirlada“ gekannt und bewusst aufgegriffen habe. Urheberrechtlich wäre nur die Übernahme von schutzfähigen Werkteilen relevant. Die Gesamtwirkung der Werke im Gesamtgepräge müsse gewürdigt werden. Der BGH rügt, dass sich das Berufungsgericht „ohne Sachverständigenhilfe mit den Ausführungen des Sachverständigen de la M.“ auseinandergesetzt habe. Es müsse zuerst der Schutzbereich durch objektive Überprüfung bestimmt werden. Um den Abstand zwischen Werken zu ermitteln, bildeten die Übereinstimmungen die Grundlage und seien wichtiger als die festgestellten Unterschiede. „Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt von der Gestaltungshöhe des als Vorlage benutzten Werkes ab; denn je auffallender die Eigenart des benutzten Werkes ist, umso weniger werden dessen übernommene Eigenheiten in dem danach geschaffenen Werk verblassen.“
Bedeutung
Auf dieses Urteil verweisen viele weitere Entscheidungen. Es ist ein Grundsatzurteil Zunächst ist der Eindruck eines Musiksachverständigen und nicht des Laien maßgeblich. Ob der Abstand zwischen zwei Werken hinreichend ist bzw. ob die Züge des älteren Werkes verblassen, hängt von der Beschaffenheit der Werke ab und muss im Einzelfall anhand der Gestaltungshöhen im Gesamteindruck festgestellt werden.
Zitiert wird das Urteil vor allem wegen der Hervorhebung des geringen Beurteilungsmaßstabs. Auch die „kleine Münze“ ist geschützt, das heißt einfache, aber gerade noch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichende Werke. An den individuellen ästhetischen Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden.
Liste der Entscheidungen
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