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Mischtonmeister

Schöpfung durch Tonabmischung - Tonmeister und die GEMA

Gericht Datum Aktenzeichen Entscheidungsname
BGH 13. Juni 2002 I ZR 1/00 „Mischtonmeister"

Zum Fall:

Anonymer Tonmeister vs. GEMA
Urteil: Urheberrechtschutz bejaht.
Volltext der Gerichtsentscheidung (Wolters Kluwer)

Hörbeispiele

entfallen


Hauptgutachter

Sch.


Kernaussagen / Leitsatz

a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen


Zusammenfassung

Der Kläger verlangt, dass die GEMA mit ihm als Filmtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag abschließt. „Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein.“ Mittels hochwertiger Technik werde aus mehreren Tonquellen ein Gesamtklangbild für den Kinosaale geschaffen. Sofern die Anweisungen des Regisseurs wage blieben, stehe dem Tonmeister ein großer Gestaltungsspielraum zur Entfaltung individueller Züge zur Verfügung. Wenn die Anforderungen über das Handwerkliche hinausgehen und die Technik zur Verfügung steht, sei die Anforderungen für die Erschaffung persönlicher Schöpfungen erfüllt. Dass der Kläger in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöheaufwiesen“, habe er hinreichend bewiesen.

Der Wahrnehmungsvertrag bedeute allerdings für die GEMA einen unangemessenen Aufwand. Die schöpferische Mitwirkung müsste von der Gesellschaft für Tonmischmeister im Einzelfall überprüft werden, was angesichts der unterschiedlichen Umstände schwierig sei (Anweisungen, Beteiligung mehrerer Tonmeister uswv). Eine generelle Vertragsverpflichtung bestehe nicht. Das Gericht verweist auf die Vorinstanz zurück, um zu klären, ob wie vom Sachverständigen angedeudet bei Kinofilm-Abmischung generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden und eine Typisierung der Berufsklasse im Sinne der GEMA möglich sei.


Bedeutung

Die Rolle des Musikproduzenten ist streitig. In der Regel wird angenommen, dass die Abmischung und Zusammenstellung der einzelnen Tonspuren nur handwerkliche Leistungen sind, für die Leistungsschutzrechte und keine Urheberrechte erworben werden. Mit dem Urteil wird nun bestätigt, dass auch eine Tonabmischung eine schöpferische Tätigkeit sein kann.

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Liste der Entscheidungen

Die Reihenfolge ist chronologisch (jüngste zuerst). Klicken Sie auf eine Kurzinfo, um weitere Informationen zu erhalten.
Gericht Datum Entscheidungsname
OLG Hamburg 2022 „Hey, Pippi Langstrumpf“
 Plagiat: schutzfähige Romanfigur im Liedtext
OLG Hamburg 2022 „Metall auf Metall“
 Sampling vs. Kunstfreiheit
LG Berlin 2021 „Kraftwerk“ vs. „Shrin David“
 Bearbeitung von 12 Noten
OLG Hamburg 2018 „FreiWIld“ vs. „Stahlgewitter“
 Doppelschöpfung wg. geringer Beweislast
OLG Zweibrücken 2015 „Barpiano“
 Plagiat von Piano-Arrangements
BGH 2015 „Goldrapper“
 Schutzfähigkeit kurzer verfälschter Samples
LG München 2008 „Still Got The Blues“
 Unfreie Übernahme eines Gitarrenriffs
OLG München 2002 „Conti“ vs "Struggle“
 Soundalike-Werbefilmmusik ist Freie Benutzung
BGH 2002 „Mischtonmeister“
 Schöpfung durch Tonabmischung
OLG München 1999 „Green Grass Grows“
 5 Töne sind nicht schutzwürdig
BGH 1997 „Please Don’t Go“
 Coverversion einer Bearbeitung unzulässig
BGH 1991 „Brown Girl I / II“
 Schutzfähigkeit der Bearbeitung eines Volksliedes
BGH 1988 „Fantasy“
 Melodieentnahme oder Doppelschöpfung
BGH 1988 „Ein bißchen Frieden“
 Gesamteindruck entscheidend
BGH 1980 „Dirlada“
 Geringe Gestaltungshöhe in der Popmusik
BGH 1970 „Magdalenenarie“
 Doppelschöpfung einer „wandernden Melodie“
BGH 1967 „Haselnuss“
 Bearbeitung durch schutzfähiges Arrangement
BGH 1958 „Lili Marleen“
 Übernahme eines Liedtextes

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