Mischtonmeister
Schöpfung durch Tonabmischung - Tonmeister und die GEMA
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Entscheidungsname |
---|---|---|---|
BGH | 13. Juni 2002 | I ZR 1/00 | „Mischtonmeister" |
Zum Fall:Anonymer Tonmeister vs. GEMA |
|||
Urteil: Urheberrechtschutz bejaht. | |||
Volltext der Gerichtsentscheidung (Wolters Kluwer) |
Hörbeispiele
entfallen
Hauptgutachter
Sch.
Kernaussagen / Leitsatz
a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen
Zusammenfassung
Der Kläger verlangt, dass die GEMA mit ihm als Filmtonmeister einen Wahrnehmungsvertrag abschließt. „Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Sch. ergebe, könne der Beitrag eines Mischtonmeisters zu einem Kinofilm als persönliche geistige Schöpfung urheberrechtlich schutzfähig sein.“ Mittels hochwertiger Technik werde aus mehreren Tonquellen ein Gesamtklangbild für den Kinosaale geschaffen. Sofern die Anweisungen des Regisseurs wage blieben, stehe dem Tonmeister ein großer Gestaltungsspielraum zur Entfaltung individueller Züge zur Verfügung. Wenn die Anforderungen über das Handwerkliche hinausgehen und die Technik zur Verfügung steht, sei die Anforderungen für die Erschaffung persönlicher Schöpfungen erfüllt. Dass der Kläger in der Lage sei, mit der entsprechenden Technik Klangbilder zu erzeugen, die eine für den Urheberrechtsschutz hinreichende Gestaltungshöheaufwiesen“, habe er hinreichend bewiesen.
Der Wahrnehmungsvertrag bedeute allerdings für die GEMA einen unangemessenen Aufwand. Die schöpferische Mitwirkung müsste von der Gesellschaft für Tonmischmeister im Einzelfall überprüft werden, was angesichts der unterschiedlichen Umstände schwierig sei (Anweisungen, Beteiligung mehrerer Tonmeister uswv). Eine generelle Vertragsverpflichtung bestehe nicht. Das Gericht verweist auf die Vorinstanz zurück, um zu klären, ob wie vom Sachverständigen angedeudet bei Kinofilm-Abmischung generell urheberrechtlich schutzfähige Leistungen erbracht würden und eine Typisierung der Berufsklasse im Sinne der GEMA möglich sei.
Bedeutung
Die Rolle des Musikproduzenten ist streitig. In der Regel wird angenommen, dass die Abmischung und Zusammenstellung der einzelnen Tonspuren nur handwerkliche Leistungen sind, für die Leistungsschutzrechte und keine Urheberrechte erworben werden. Mit dem Urteil wird nun bestätigt, dass auch eine Tonabmischung eine schöpferische Tätigkeit sein kann.
Liste der Entscheidungen
Die Reihenfolge ist chronologisch (jüngste zuerst). Klicken Sie auf eine Kurzinfo, um weitere Informationen zu erhalten.Wie steht es um Ihren Fall? Nutzen Sie meine kostenlose Erstberatung:
