Continental-Werbespot vs. Struggle
Soundalike einer Filmmusik im Werbespot - Freie Benutzung
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Entscheidungsname |
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OLG München | 17. Januar 2002 | 29 U 2021/00 | „Conti vs "Struggle“ |
Zum Fall:Wim Mertens „Struggle for Pleasure“ (1983)vs. Continental-Werbung „The Car Change“ (1996) |
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Urteil: Keine Urheberrechtsverletzung | |||
Volltext der Gerichtsentscheidung (Judicalis) |
Hörbeispiele
Hörbeispiel 1 (Original):
„Struggle for Pleasure“ (Wim Mertens, 1983)
https://youtu.be/tIkImA_bBls
Hauptgutachter
SV W.
Kernaussagen / Leitsatz
Zur Abgrenzung von unfreier Bearbeitung und freier Benutzung im Musikurheberrecht
Zusammenfassung
Der Kläger komponierte 1985 die Musik zu den Film „The Belly Of An Architect“. Der darin enthaltende Titel „Struggle for Pleasure“ (im Folgenden: Struggle) ist Gegenstand. Der Autoreifenhersteller Continental gab 1995 den Werbefilm „The Car Change“ in Auftrag. Die oben genannte Filmmusik wurde als Mood-Musik bzw. Temptrack im Film verwendet. Nachdem die Lizenzverhandlungen gescheitert sind, wurde ein Komponist mit der Anfertigung eines Soundalikes beauftragt. Die Kläger haben geltend gemacht, der zweite Teil des Continental-Werbespots (Takte 5 - 11 und Wiederholung der Takte 5 - 8 in den Takten 13 - 16) sei eine Bearbeitung der Takte 27 - 30 und 51/52 von Struggle for Pleasure.
Diese vier Takte beruhen auf einem harmonischen Modell, folgende Akkorde werden arpeggiert vorgetragen: f-Moll | f-Moll/b6 f-Moll I Es-Dur/sus4 Es-Dur I Des-Dur/sus4 Des-Dur
Das Landgericht war in erster Instanz dem Sachverständigen gefolgt und hatte die Schutzfähigkeit der Akkordfolge anerkannt. Das Berufungsgericht hielt nun die Argumentation des Beklagten für begründet. Die Werbemusik sei ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung eines Teils von Struggle geschaffen wurde und daher ohne Zustimmung der Kläger veröffentlicht und verwertet werden könne.
Das Gericht argumentiert: Zunächst ergibt sich eine Schutzfähigkeit des Filmmusik-Ausschnitt im Gesamtausdruck. Die vier Takte sind gerade eben noch schutzfähig. Zwar sind Arpeggio-Figuren und Harmoniefolge altbekannte Mittel und musikalisches Handwerks, doch es entstand eine geschlossene Form. Maßgeblich sind weder Einprägsamkeit, Erinnerungswert noch das Potenzial für Variantenbildung, sondern allein der Grad an persönlicher geistiger Schöpfung, womit dich das Werk vom rein handwerksmäßigen abhebt. Der Sachverständige hat im Gutachten für das LG die Unterschiede und insbesondere den Klangeindruck inklusive Nebenstimmen und Geräusche im Gesamteindruck nicht ausreichend gewürdigt. Seine Ausführungen waren zudem widersprüchlich und fehlerhaft.
Bedeutung
Soundalikes sind in der Werbemusik, und nicht nur dort, an der Tagesordnung. Sie werden häufig nach gescheiterten Nutzungsverhandlungen in Auftrag gegeben. Hier wurde die freie Benutzung anerkannt, obwohl das Ursprungswerk zu erkennen ist. Die freie Benutzung wurde 2021 abgeschafft, doch es liegt auch nach geltendem Recht ein hinreichender Abstand zwischen den Werken vor.