Bushido- Goldrapper
Zur Schutzfähigkeit kurzer verfälschter Samples
Gericht | Datum | Aktenzeichen | Entscheidungsname |
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LG Hamburg | 23. März 2010 | 308 O 175/08 | „Bushido I" |
OLG Hamburg | 16. November 2015 | 5 U 37/10 | „Bushido 2" |
BGH | 16. November 2015 | I ZR 225/12 | „Goldrapper" |
OLG Hamburg | 03.05.2017 | deest | Vergleich" |
Zum Fall:Bushido Album „Goldrapper“ (2006)vs. „Dark Sanctuary“ (diverse Alben zwischen 1999 und 2004) |
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Urteil: Außergerichtliche Einigung | |||
Volltext der Gerichtsentscheidung (Wolters Kluwer) |
Hörbeispiele
Hörbeispiel 1a:
Dark sanctuary "Les Memoires Blessees" ab 1:02
https://youtu.be/O8lo9S55wSI?t=61
Hörbeispiel 2a:
Dark sanctuary "D'Une Mère à Sa Fille" ab 0:39
https://youtu.be/YIUokGogZ9I?t=39
Hörbeispiel 2b:
Nyze feat BUSHIDO "Es ist OK"
https://youtu.be/dI2S9nw0-Rc
Hörbeispiel 3a:
Dark sanctuary "Reve Mortuaire" ab 1:56
https://youtu.be/v
Hörbeispiel 3b:
BUSHIDO "Bloodsport"
https://youtu.be/xjS-fhCRpQc
Weitere Beispiele: - https://www.whosampled.com/Dark-Sanctuary/
Hauptgutachter
nicht bekannt
Kernaussagen / Leitsatz
a)
Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrangements ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Orchestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das rein handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die - wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen - sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören.
b)
Die für die Prüfung der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.
c)
Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem rein handwerklichem Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein.
Zusammenfassung
Der Rapper Bushido hat auf mehreren Alben, darunter auch auf der CD „Von Der Skyline Zum Bordstein Zurück“ (2006) 13 durchschnittlich zehn Sekunden lange Ausschnitte aus drei Veröffentlichungen der französischen Gothic-Band Dark Sanctuary aus den Jahren 1999 bis 2004 übernommen. Die Samples ohne Text wurden geloopt, darüber wurde ein Beat gelegt und ein Rap-Gesang ergänzt.
In erster und zweiter Instanz wurde im Sinne der Kläger entschieden. Bushido hat auf die Verfremdungen verwiesen und berief sich auf die freie Benutzung. Doch die Gercichte stellten fest, dass die übernommenen Teile schutzfähig seien und die Umgestaltungen nicht ausreichten.
in der Revision wurde die Klage der Texter vom BGH, weil keine Texte übernommen wurden. Auf die Werkverbindung könne sich das Gericht nicht berufen, denn Text und Musik könnten gesondert verwertet werden. Das Berufungsgericht soll wegen der übernommenen Musikpassagen erneut über die Schutzverletzung entscheiden. Der Fall wurde zur weiteren Überprüfung zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht einen Verfahrensfehler nach § 286 ZPO begangen habe, indem es sich allein auf seine eigene Sachkunde verlassen hat. Es hätte zu Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit sachverständige Hilfe bei der Tatsachenfeststellung einholen müssen. Denn die eigene Sachkunde sei nicht nachgewiesen worden. Für die erforderliche Abgrenzung zum rein handwerklichen Schaffen „reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch den Tatrichter grundsätzlich nicht aus. Es wird für eine tatrichterliche Würdigung vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein“. Das Gericht habe sich zwar auf Parteigutachten gestützt, doch die seien widersprüchlich und unter den Parteien umstritten. Bei solcher Sachlage sei „im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig“. Zudem sei eines der Parteigutachten aufgrund unzureichender Begründung substanzlos gewesen.
Ungewöhnlich hoch lobt die Kammer den Gerichtssachverständigen: „Diese Vorschusslorbeeren hat der Sachverständige nach Ansicht der Kammer durch sein Wirken im Rahmen des Verfahrens durchaus bestätigt.“
Das Gericht hätte die Übereinstimmung anhand objektiver Merkmale überprüfen müssen, um die eigenpersönliche Schöpfung festzustellen. Im Vergleich hätte ermittelt werden müssen, in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes im Gesamteindruck übernommen worden sind.
Die wiedereröffnete Berufungsinstanz müsse nun klären, ob eine freie Benutzung oder eine Schutzverletzung durch die Musikübernahme vorliegt oder die eigenschöpferischen Merkmale „trotz der unstreitig vorliegenden Tempoveränderungen, Transponierungen und dem teilweisen Einsatz eines Equalizers bei einem Vergleich des Gesamteindrucks nicht verblassen.“ Dass dabei gemeinfrei Teile ähnlich sind, sei unerheblich.
Zum Genresprung von Gothic zu Rap sei erstens zu überprüfen, ob durch den musikalischen Stilwechsel ein urheberrechtlicher Abstand hergestellt wurde und zweitens, ob es sich um eine Entstellung handelt, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Urheberpersönlichkeitsrechts darstelle. Schließlich behandelten die Texte Gewalt und würden vom Durchschnittshörer als unangemessen eingestuft.
Bedeutung
Das Urteil sagt eindeutig, dass sich ein Gericht bei Fragen des musikalischen Abstands nicht auf die eigene Hörempfindung verlassen kann, es ist unbedingt die Expertise eines Musiksachverständigen einzuholen. Die Schutzfähigkeit der kurzen Sequenzen wurde angezweifelt.
Musik und Text sind getrennt zu betrachten. Daher kann ein Texter nicht klagen, wenn nur die Musik Streitgegenstand ist.
Liste der Entscheidungen
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