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Pastiche (Style-alike, Soundalike, Remix, Mash-Up usw.)

Einleitung

Vorschlag einer Kurzdefinition:

Ein Pastiche ist eine Kunstform, die sich ausnahmsweise in einem sonst unerlaubten Umfang an einem urheberrechtlich geschützten Werk eines Dritten anlehnt oder mehrere Werke anderer Autoren neu so zusammenstellt, dass die übernommenen Teile des Quellmaterials zwar für jeden erkenbar sind, aber in der neuen Gestalt eine hinreichende künstlerische oder inhaltlich ernste, nicht abwertende Auseinadersetzung wahrnehmbar ist. Weder die Verwertung der Originalwerke noch die Interessen der ursprünglichen Autoren dürfen im unzumutbaren Maße beeinträchtigt werden.

Der Begriff Pastiche ist sehr umstritten. [Anm.: Nach Duden ist Pastiche maskulin, also heißt es "der Pastiche".] Selbst die Definition des deutschen Gesetzgebers ist unpräzise und sehr weit gefasst. In der kulturtheoretischen Auseinandersetzung nahm Pastiche bislang eine untergeordnete Rolle ein. Die Definitionen sind in der Wissenschaft bislang widersprüchlich. Daher hilft es wenig weiter, wenn für die Auslegung immer wieder auf den üblichen Sprachgebrauch verwiesen wird. (Etwa in den Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 17: Guidance on Article 17 of Directive 2019/790 on Copyright in the Digital Single Market Definition“ vom 6. Juni 2021, S. 19): „ ... the meaning and scope of these terms must be determined by considering their usual meaning in everyday language, while also taking into account the context in which they occur and the purposes of the rules of which they are part“ – „Die Bedeutung und Tragweite dieser Begriffe ist unter Berücksichtigung ihrer üblichen Bedeutung in der Alltagssprache zu bestimmen, wobei auch der Kontext, in dem sie vorkommen, und der Zweck der Vorschriften, zu denen sie gehören, zu berücksichtigen sind.“ (eigene Übersetzung). In den Erläuterungen zum deutschen Gesetzesentwurf wurde Pastiche zum Teil falsch definiert (siehe Seite 105 im Dokument), sodass eine eindeutige Auslegung zurzeit unmöglich ist. Erst in den nächsten Jahren wird die Rechtsprechung für Klarheit sorgen. Dieser Eintrag bemüht sich um eine möglichst korrekte Darstellung.

Historischer Weg zur Rechtsnorm

In Frankreich ist der Begriff Pastiche seit dem 18. Jahrhundert belegt und seit 1957 im französischen Urheberrecht verankert (Code de la Propriété Intellectuelle,Art. L 122–5 No. 4) . Demnach kann ein Urheber nach Veröffentlichung folgende Nutzungen nicht verbieten: „La parodie, le pastiche et la caricature, compte tenu des lois du genre“ – „Parodie, Pastiche und Karikatur, unter Berücksichtigung der Gesetze des Genres“ (eigene Übersetzung). Pastiche wurde in der französischen Rechtsprechung hauptsächlich bei Übernahmen innerhalb der Gattung Schriftliteratur angewandt.

Erwähnt wurde der Pastiche schon in der europäischen Richtlinie 2001/29/EG (Art. 5 Abs. 3 k). Einige EU-Länder führten die Pastiche-Regelung nach 2001 ein, Großbritannien 2014 (Copyright, Designs and Patents Act 1988, Section 30a ). Auch nach dem Brexit ist GB für die Musikindustrie sehr bedeutend, dort ist die Definition weitreichender: „Pastiche is musical or other composition made up of selections from various sources or one that imitates the style of another artist or period.“ - „Pastiche ist eine musikalische oder andere Komposition, die aus Ausschnitten aus verschiedenen Quellen erstellt wurde, oder eine, die den Stil eines anderen Künstlers oder einer anderen Epoche imitiert“ (eigene Übersetzung, Quelle: Intellectual Property Office (2014). Exceptions to copyright:Guidance for creators and copyright owners, S. 6 (PDF) ).

2021 wurde der Begriff Pastiche mit der Urheberrechtsreform in Deutschland eingeführt (im neuen Paragraph § 51a UrhG). Deutschland war zur verbindlichen rechtlichen Umsetzung von Artikel 17 der europäischen Richtlinie 2019/790/EG verpflichtet.

Anmerkung: In der Musik wird traditionell der italienische Begriff Pasticcio (dt. Pastete) in einer eingeschränkten Definition verwendet. Damit bezeichnete man früher eine „Flickoper“. In der Barockzeit wurden etwa beliebte Nummernarien zu einem neuen Stück zusammengefügt, analog zu modernen Hit-Musicals mit neuer Rahmenhandlung. In der Malerei versteht man seit der Renaissance unter Pastiche eine Stilkopie. Die jetzige Definition geht weit über diese herkömmlichen Bedeutungsebenen hinaus.

Was bedeutet Pastiche nun im Urheberrecht?

Stil-Imitation und/oder Neuzusammenstellung

Der deutsche Gesetzgeber hat beide traditionellen Begriffsbestimmungen vereint. Einerseits übernimmt er die aus Frankreich kommende Vorstellung. Hiernach ist ein Pastiche ein Kunsterzeugnis, das sich an einem Vorbild durch stilistische Nachbildung anlehnt. (Der Begriff Werk wird hier vermieden, da ein Werkschutz keine Voraussetzung für ein Pastiche ist.) Andererseits greift der Gesetzgeber zusätzlich die Ausnahmeregelung in England auf, wonach auch mehrere Quellen als Vorbild dienen können. Es können daher auch verschiedene Stile oder Werkausschnitte gemischt werden (Potpourri, Medley, Collage, Remix, Sampling).

Da allgemeine Stilrichtungen ohnehin nicht schutzfähig sind, darf jeder einen Genre-Stil oder einen Epochenstil aufgreifen und imitieren, Beispiel: Techno, Reggae, Brit-Pop, Heavy Metal, 70s Rock, New Soul mit Retro-Klängen usw. Die Pastiche-Regelung greift nun ebenfalls bei Nutzung des Personalstils oder eines konkreten Werkstils: Soundalikes oder Style-alikes nach eindeutigen Vorlagen etwa im Stil von Metallica, Michael Jackson, Stevie Wonder oder Songs im Stil von  „Shape of You“, „Stairways To Heaven“ „Blinding Lights“ usw. Beim Pastiche wird wie beim Zitat oder bei der Parodie auf das alte Werk verwiesen oder es wird eine andere Beziehung mit einem gewissen Abstand hergestellt.

Abstand innen/außen

Pastiches sind ausdrücklich erlaubt. Sie können dabei über reine Stilkopien hinausgehen und relevante Teile eines bestehenden Werkes übernehmen, sofern eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennbar ist. Ein anderer Bezugsgegenstand könnte etwa eine Anspielung auf eine Symbolwirkung oder einen sozio-kulturellen Code sein.

Beispiel 1: Bonez MC rappt 2019 im von RAF Camora produzierten Song "Karneval" die Verszeilen "Keiner von euch hat den Sound (Ah) / Denn das ist alles nur geklaut (eh-oh, eh-oh)". Die zweite Zeile mit der zugehörigen Melodie spielt auf das Lied „Alles nur geklaut“ von den Prinzen aus dem Jahr 1993 an. Bonez kommentiert selbstironisch die Diskussion über sein Album "Palmen aus Plastik 2", das besonders viele Samples und Anleihen enthalten soll. Das Video der Prinzen war beliebt wegen der vielen Anspielungen auf berühmte Musikvideos. Damit wird in "Karneval" ein direkter inhaltlicher Bezug zum "Song-Klauen" hergestellt, der den Pastiche rechtfertigt. Alte Regelung: Weil das Werk 2019 veröffentlich wurde, galt jedoch die Freie Benutzung. Die Voraussetzungen waren gegeben, da die Melodien und Harmonien hinreichend geändert wurden. Auch sind die übernommenen Passagen neu zusammengesetzt und nur so lang, wie es für eine eindeutige Bezugnahme notwendig ist (Zitatrecht). Im Kontext verblassen die individuellen Züge des Originals.

Beispiel 2: In Boston produzierte die beliebte Radiostation KIIS 108 FM kurz nach den Anschlägen des 11. Septembers  einen »WTC-Remix« des 2000 publizierten Werks "Only Time" von der irischen Sängerin Enya. Der Remix wurde von vielen Fernsehsendern zur Untermalung der Ereignisse am 11. September verwendet, insbesondere zum Fall der Twin Tower. (Video: https://youtu.be/Jl5-1H7dC14) [11.06.2021]. Die Nutzung war illegal, weil die TV-Stationen nicht die erforderlichen Synchronisationsrechte erworben hatten, sie wurde von der Plattenfirma WEA jedoch toleriert. Denn der Song wurde dadurch weltweit zur Trauerhymne für die Terroropfer und verkaufte sich außerordentlich gut. Daher gab es viele Nachahmer.**

Anwendung der Pastiche-Regelung. — Es wäre nun ein Pastiche, wenn ein neues Video, das ein fallendes Gebäude oder einen Terroranschlag zeigt, mit einem Ausschnitt des Songs "Only Time" vertont wird, um Assoziationen zum 11. September und den dazugehörigen Emotionen zu wecken, obwohl der Song "Only Time" inhaltlich nichts mit dem Anschlag zu tun hat. — Der Song stellt eigentlich  Zukunftsfragen an eine Liebesbeziehung, "nur die Zeit" würde Antworten geben. — Der Bezugspunkt zur Rechtfertigung des Pastiches befindet sich hier auf einer außermusikalischen Metaebene.

Juristen sprechen konkreter von einem „inneren Abstand“. Diese Auseinandersetzung könnte eine Huldigung, Hommage oder ähnliche Wertschätzung sein. Liegt eher eine abwertend humoristische Auseinandersetzung vor, handelt es sich um eine Parodie, die von dem Pastiche abzugrenzen ist. Im Unterschied zur Fälschung wird das Vorbild nicht verheimlicht und auch nicht exakt kopiert.

In einigen Fällen reicht es aus, wenn ein äußerer Abstand zum Originalwerk wahrnehmbar ist, sonst handelt es sich um ein Plagiat

Entweder hat ein Pastiche einen anderen Sinngehalt oder einen anderen Ausdrucksgehalt im Gesamteindruck als das Originalwerk. Hohe Ansprüche werden hierfür nicht gestellt. Ein Remix im anderen Stil mit neuen Klangflächen oder Rhythmen könnten solch einen Abstand herstellen. Die Abstände haben einen Wechselbezug: Bei großem inneren Abstand muss der äußere Abstand gering sein oder kann sogar entfallen und umgekehrt. Hierbei sind jedoch Konflikte mit anderen Regelungen zu berücksichtigen. Die Unterschiede zwischen Quellmaterial und anlehnender Pastiche müssen geringer sein als bei der wesentlichen Umgestaltung oder Bearbeitung §23 UrhG oder es muss ein hinreichender innerer Abstand vorliegen, der den großen äußeren Abstand rechtfertigt.

Interessenausgleich

Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie schreibt einen Drei-Stufen-Test vor. Liegt 1. ein Sonderfall vor, wird 2. die Verwertung des Quellmaterials beeinträchtigt oder werden 3. Die Interessen des Autors unzumutbar verletzt? Der erste Test wurde durch die Gesetzgebung erfolgreich bestanden, denn der § 51a regelt Sonderfälle. Ein Pastiche darf zudem die Einnahmen des Autoren nicht schmälern. Da ein Abstand zum Ursprungswerk gewährleistet ist, sollte das nicht der Fall sein. Ein Pastiche kann die Verwertung des Originals sogar fördern. Die Schranken aus § 51a setzen zuletzt die Entstellung und andere Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 UrhG nicht außer Kraft. Es muss also eine Interessenabwägung erfolgen, ob die Nutzung gegen persönlichen Interessen des Erstschöpfers verstoßen, die außerhalb des Schutzbereichs des Urheberrechts liegen. So könnte der Pastiche in einen Zusammenhang gestellt werden, der das Ansehen des Urhebers schadet. Paul McCartney hat z. B. als Vegetarier ein Interesse daran, dass seine Werke nicht für Fleischwerbung verwendet wird, weil er sich vom Fleischkonsum distanziert.

Rechtssicherheit für User-Generated Content

Der Gesetzgeber nennt als Beispiele „Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling“ ( Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode – Drucksache 19/27426, S. 105 ).

Diese modernen Kunsttechniken der Netzkultur, die im Internet vor allem durch User-Generated Content weit verbreitet sind, wurden mit der Reform also ausdrücklich legalisiert. Abgerenzt wird der Pastiche von der Bearbeitung § 23 UrhG, demnach muss eine freie Musikveröffentlichung einen "hinreichenden" schöpferischen  Abstand zum benutzten Werk aufweisen, wenn kein hinreichender "innerer Abstand" erkennbar ist, der ein Pastiche oder eine andere Schranke zulässt. Eine Schöpfungshöhe muss der Pastiche dabei nicht erreichen. Unterschiede zum Original müssen allerdings erkennbar sein. Vor der Reform mussten die individuellen Züge des Originalwerks „verblassen“ (siehe Freie Benutzung), doch dieser umstrittene Begriff wurde 2021 mit der Urheberrechtsnovelle gestrichen.

Aufhebung des starren Melodienschutzes

Der Pastiche ist demnach eine Schrankenregelung, die eine wesentliche Umgestaltung oder Übernahme unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich rechtfertigt. Damit wird auch der bislang „starre Melodienschutz“ gelockert. Im letzten Gesetzesentwurf wurde der „starre Melodienschutz“ durch Wegfall von § 24 gestrichen und kurz vor Verabschiedung abgeschwächt in § 23 im Nebensatz eingeführt. Da Remixe aber ausdrücklich erlaubt sein sollen, die ohne Melodieübernahme nicht denkbar sind, wurde der Melodienschutz  durch die Schranken aufgehoben. Einfache Bearbeitungen mit Melodieentnahmen sind nun ausnahmsweise zulässig im Rahmen von, Pastiches, Zitaten und Parodien. Eine dreiste Übernahme eines geschützten Werkteils ohne künstlerische Auseinandersetzung ist nach wie vor ohne Genehmigung des Urhebers nicht gestattet.

Neuer Kulturbegriff im Rechtssystem

Der Werkbegriff wandelt sich, eine Schöpfung wird nicht mehr als autonome Leistung wahrgenommen, sondern als Ereignis innerhalb eines intertextuellen Schaffensprozesses. Es werden damit postmoderne Theorien aufgegriffen, etwa die  Vorstellung einer nichtlinearen soziokulturellen Evolution. 

Keine Zweckeinschränkung

In der EU-Richtlinie wurde die Pastiche-Schranke ausdrücklich nur für die Online-Nutzung vorgesehen. In der deutschen Umsetzung besteht diese Einschränkung nicht, sodass § 51a ohne Zweckeinschränkung für alle Verbreitungsformen gilt. Die Ausnahmereglungen gelten auch für kommerzielle Nutzungen. Eine Schöpfungshöhe des Pastiches ist anders als bei der Bearbeitung keine Voraussetzung.

Vorschau: Interessenausgleich Nutzer und Urheber - angemessene Vergütung

Das novellierte Urheberrecht ist um Interessenausgleich zwischen Urhebern und Nutzern bemüht. Urheber müssen für die Nutzung angemessen vergütet werden. Wie diese Vergütung konkret erfolgen soll, ist noch nicht klar. Plattformen wie YouTube oder Facebook werden Kollektivlizenzen erwerben, sodass dort nicht der Uploader, sondern die Online-Plattformen Vergütungen ausschütten. Vermutlich ist künftig ähnlich wie bei Coverversionen  von Zwangslizenzen seitens der Verwertungsgesellschaft GEMA auszugehen, sodass bei einem Pastiche die Anmeldung und Tarifvereinbarung bei der GEMA ausreicht. Bis zur eindeutigen Rechtslage ist weiterhin die Klärung mit den Rechteinhabern zu empfehlen.

Die neue Regelung dürfte vor allem Auswirkungen auf Coverversionen und Soundalikes haben. In der Vergangenheit wurden Coverversionen, die sich stilistisch weit von der Originalaufnahme entfernten, oft von den Verlagen als Bearbeitungen abgelehnt. Es werden nun ausdrücklich mehr stilistische Freiheiten eingeräumt, ein Arrangement kann nun deutlicher als bisher vom Original abweichen. Soundalikes können zudem mehr Elemente des Originals übernehmen.

Da Plattformen künftig für Schutzverletzungen haften, werden Upload-Filter eingesetzt. Ob diese Filter mit künstlicher Intelligenz Pastiches verlässlich erkennen, ist zu bezweifeln. Im Zweifel muss das Vorliegen von  Pastiches von einem Sachverständigen beurteilt werden.

Zusammenfassung:

  • Ein Pastiche ist eine Übernahme fremder Werke oder fremder Werkteile mittels einer imitierenden oder zitierenden Kulturtechnik.
  • Es muss eine künstlerische Auseinandersetzung stattfinden, eine Verwechslungsgefahr mit der Vorlage ist auszuschließen.
  • Der innere Abstand zum Ursprungswerk ergibt sich durch eine wertschätzende, verehrende Haltung.
  • Die Übernahme muss ähnlich wie bei einem Zitat als solche erkennbar sein und darf die Quelle nicht verheimlichen.
  • Die übernommenen Werkteile müssen nicht verblassen, sie können wiedererkennbar sein.
  • Die Übernahmen von Melodien sind (im geringen Umfang?) möglich.
  • Es gibt keine Einschränkungen im Umfang, Zweck, finanziellen Nutzen, Genre oder in der Form. Vermutlich wird sich mit der Zeit eine „Fair Use“-Regelung wie im Vereinigten Königreich (UK) durchsetzen, um Missbrauch zu verhindern. Abgegrenzt werden Bearbeitungen, Parodien und Zitate.
  • Die Verwertung der Qellwerke und die berechtigten Interessen der Autoren der Quellwwerke dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  • Den Autoren stehen Vergütungen für die Nutzung zu. Dienstanbieter wie Spotify und YouTube müssen für die Nutzung eine angemessene Vergütung ausschütten.
  • Beispiele sind Anlehnungen an Werk-Stil, Personalstil, Gattungs- der Genre-Stil, Epochenstil: Remixe, Soundalikes, Sylealikes, Mash-Ups, Fan Art, Hommage-Zitate, Stil-Zitate.

Indirekt zitierte Quellen

* Vgl. https://genius.com/17753678?

** Vgl. Thomas Phleps [2010]. 9/11 und die Folgen in der Popmusik. In: Dietrich Helms (Hrsg.): 9/11 – The world’s all out of tune. Hrsg. Dietrich Helms. Beiträge zur Popularmusikforschung 32, Bielefeld: transcript-Verlag, S. 58f. http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2010/7544/pdf/Popularmusik_32_S57_66.pdf — Anmerkung: Der Sender KIIS wird im Artikel fälschlich in Los Angeles angesiedelt.


Weiterführende Literatur:

Gerald Spindler (2019). Gutachten zur Urheberrechtsrichtlinie (DSM-RL) Europarechtliche Vereinbarkeit (Artikel 17), Vorschläge zur nationalen Umsetzung und zur Stärkung der Urheberinnen und Urheber. Institut für Wirtschafts- und Medienrecht Georg-August-Universität Göttingen. Online (PDF)

Frédéric Döhl (2019). Nach § 24 Abs. 1 UrhG: Zum Pastichebegriff im Kontext der anstehenden Neuaufstellung der Spielregeln freier Benutzung, in: UFITA Jahrgang 83, Heft 1, Seite 19 – 41

Frédéric Döhl (2020). Pastiche zwischen Generalklausel und Auffangtatbestand, in: Zeitschrift für geistiges Eigentum (ZGE), Volume 12, Ausgabe 4, Seite. 380-442, DOI 10.1628/zge-2020-0019
Philipp Justus (Vice President, Google Central Europe, 21..05.2021).  Die Reform des Urheberrechts in Deutschland: Wie Google und YouTube Kreative und Rechteinhaber sowie Journalismus und Verlage unterstützen

Jens Balzer (20. Mai 2021).  Alles erlaubt. DIE ZEIT Nr. 21/2021

Gerald Spindler (2021) Prof. Dr. Göttingen). Die Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie in deutsches Recht – Das UrhDaG (Teil 1). In WRP 2021, S. 1111-1118.

Dr. jur Till Kreutzer (5. September 2022). Der Pastiche im Urheberrecht. Gutachten über eine urheberrechtsspezifische Definition des Pastiche-Begriffs nach §51a Urhg. Hrg. von Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (freiheitsrechte.org, PDF)

Frédéric Döhl (Diss. 2022). Zwischen Pastiche und Zitat. Musik und Klangkultur, Band 58. Transcript Ver-lag, Bielefeld, insb. S. 151ff.

 

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