Freie Benutzung
§ 24 UrhR (Freie Benutzung) wurde mit der Urheberrechtsfeform am 7. Juni 2021 abgeschafft. Die freie Benutzung ist nur bei Rechtverletzungen vor diesem Datum anzuwenden.
Grundsätzlich sind Werke vor Nutzung und Verwertung geschützt. Allerdings gäbe es ohne freie Benutzung keinen Fortschritt, keine Stilrichtungen, keine Inspiration. Jeder darf sich von einem Werk inspirieren lassen und den Einfluss in seine eigene Schöpfung einbringen. Nur muss eine persönliche geistige Schöpfung entstehen, bei der die inspirierende Quelle im Hintergrund verblasst. Die Melodie ist besonders geschützt und darf keinesfalls übernommen werden (der so genannte starre Melodienschutz). Scheint das übernommene Werk zu stark durch, ist die Neuschöpfung eine Bearbeitung des Originals. Fehlt die originäre Schöpfungshöhe, ist es sogar nur eine Interpretation bzw. Cover-Version oder ein Plagiat, wenn keine Genehmigung vorliegt.
Ohne Genehmigung darf ein Künstler ein Werk in eine andere Werkkategorie übertragen. Sie dürfen etwa ein Bild nach dem Lied "Yesterday" von den Beatles malen oder ein Klavierstück über Mankells Wallander schreiben.
Eine Abgrenzung zur Bearbeitung ist nicht immer leicht. Frei genutzt werden können nur geschützte Werke. Gemeinfreie Werke können ohnehin frei verwendet werden. Eine Freie Nutzung liegt ebenfalls in der originellen Parodie vor. Zu der Sonderregelung der freien Nutzung bei Parodien siehe unter Parodie.
Neu ab 7. Juni 2021
Die freie Benutzung wurde abgeschafft. Die damit verbundene Voraussetzung des "Verblassens" individueller Züge ist zeitgleich hinfällig geworden. Dafür wurde § 23 ergänzt. Als Abgrenzung zur Bearbeitung reicht nunmehr ein "hinreichender Abstand" zum Ursprungswerk aus. Der Absatnd wird nun großzügiger bemessen. Die individuellen Züge können erkennbar sein, eine Verwechslungsgefahr muss aber ausgeschlossen sein. Auch ein abgeschächter Melodienschutz wurde im geänderten Paragrafen aufgegriffen:
„1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“
Die Erwähnung der Melodie besagt nur, dass Melodien stärker geschützt sind als Harmonien, Formen, Klänge und Rhythmen. Doch die § 51 und 51a sind nun ausdrückliche Schranken, die den starren Melodienschutz aufheben. Zitate, Parodien und Pastiches sind Ausnahmen der Nutzung. Wenn diese Schranken nicht greifen, sind geschützte Übernahmen nur mit Zustimmung des Urhebers möglich.