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Plagiat (geistiger Diebstahl)

Ein Plagiat ist kein Kavaliersdelikt. Bushido konnte Anfang 2010 ein Lied davon rappen, nachdem sein plagiatstrotzendes Album vom Markt genommen wurde. Heute gibt es in der Musikindustrie viele diebische Krähen (siehe unten). Für die Beschimpfung und teilweise unbegründete Plagiatsvorwürfe sorgt die Presse, zurechtweisen kann nur ein Gericht durch Anwendung des Urheberrechts.

Was ist nun ein Plagiat? Das Urheberrechtsgesetz verwendet den Begriff Plagiat nicht. Die Allgemeinheit versteht darunter die moralisch verwerfliche Übernahme fremden geistigen Eigentums unter Anmaßung der Urheberschaft oder kurz: geistigen Diebstahl. Der Urheber hat das Recht auf Namensnennung und Verbreitung oder Veröffentlichung seines Werks. Im streng juristischen Sinne ist ein Plagiat die ungenehmigte Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen in unveränderter oder umgestalteter Form. Ein Plagiat liegt nicht vor, wenn gemeinfreie Werke ganz oder in Teilen übernommen werden oder ein hinreichender Abstand vorliegt, entweder ein äußerlicher schöpferischer Abstand (also keine Bearbeitung besteht) oder ein innerer Abstand, der eine Parodie oder ein Pastiche rechtfertigt. Bei Veröffentlichungen vor dem 7. Juni 2021 könnte die freie Benutzung angewendet werden. Hierbei sind Übernahmen geschützter Melodien vollkommen auszuschließen.  Ein Plagiat kann auch ein Zitat sein, bei dem die Quellenangabe unterlassen wurde (die "Dr."-Guttenberg-Methode).

In einem Plagiatsfall ist zu prüfen, ob ein gesetzlicher Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist. Man spricht vom einem anfänglichen Anscheinsbeweis oder einem Beweis des ersten Anscheins (tatsächliche Vermutung aufgrund des Erfahrungswissens über typische Geschehensabläufe). So könnte die Schutzfähigkeit des Originals angezweifelt werden. Dies geschieht über Feststellung der Schöpfungshöhe (fehlende Individualität) oder über einen Verweis auf ein älteres Werk. Bestehen die übernommenen Elemente des Original nicht aus  gemeinfreien Anteilen, wäre im zweiten Schritt  zu untersuchen, ob das „Plagiat“ selbst einen so hohen Abstand besitzt, dass man von einer freien Benutzung ausgehen kann. Selten gelingt der Nachweis einer Doppelschöpfung. Die Kryptomnesie (verborgene, unbewusste Erinnerung) wird von Gerichten noch seltener anerkannt (Ausnahme: Entscheidung Still Got The Blues. Wenn die Entlehnungen unbewusst erfolgen und als eigene Ideen erscheinen, fehlt immerhin der Vorsatz. Doch die Schutzbehauptung, man habe von der Übernahmen nichts gewusst, ist kaum beweisbar. Gleichwohl muss die Möglichkeit bestanden haben, dass der Plagiator Kenntnis vom vorbestehenden Werk erhalten konnte.

Ein Urheber kann seine eigenen Werke beliebig in neuen Werken aufgreifen, bearbeiten und verfremden. Allerdings darf solch ein Selbstplagiat nicht gegen Lizenzverträge verstoßen. Eine Firma kann etwa Nutzungsrechte an ihrem Audiologo besitzen. Der Komponist, der die Nutzungsrechte vertraglich übertragen hat, darf einer anderen Firma kein ähnliches Audiologo anbieten, wenn das gegen die Vertragsregelung verstößt.

Woher stammt der Name Plagiat? Der griechische Begriff plagios bedeutet in etwa unredlich. Es war der römische Dichter Marcus Valerius Martialis (42 bis 104 n. Chr.), der seine Epigramme mit „freigelassenen Sklaven“ verglich und einen Mann namens Fidentinus als „Menschenräuber“ (lat. „plagiarius“) betitelte, weil dieser die „Sklaven“ abgeschrieben und als seine eigenen Werke ausgegeben hatte.

Für den Urheber ist es ein Ärgernis, wenn sich jemand mit seinen Federn schmückt. Die Redewendung „mit fremden Federn schmücken“ stammt übrigens aus der Aesop-Fabel von der Krähe und dem Pfau:

«Die sich durch unnützen Hochmut aufblasende Krähe hob die Federn auf, welche dem Pfau heruntergefallen waren, und schmückte sich damit. Daraufhin verachtete sie Ihresgleichen und gesellte sich zu den schönen Pfauen. Jene entrissen dem frechen Vogel die Federn und vertrieben ihn mit den Schnäbeln. Die böse misshandelte Krähe ging betrübt zu ihren eigenen Artgenossen zurück, von denen sie heftig beschimpft und zurückgewiesen wurde. Da sagte eine von ihnen, die sie früher nicht beachtet hat: „Wenn du mit unserer Anlage zufrieden gewesen wärst, und du ertragen hättest, was dir die Natur gegeben hatte, hättest du weder diese Schmach erfahren, noch hätte dein Unglück die Zurückweisung gespürt.“»

Aesop kommentiert die Fabel: „Ne glọriạri lịbeat ạlienịs bonịs“ — „Niemand rühme sich mit fremden Gütern“. Als Strafe ernte man „nota, contumelia et repulsa“, das heißt, der Dieb ist mit einem Schandfleck gebrandmarkt und muss mit Beschimpfung und Zurückweisung leben.

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