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Nutzungsrechte

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Allerdings kann der Urheber anderen Nutzungsrechte einräumen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn er sein Werk selbst nicht im ausreichenden Maße verwerten kann. Die Rechte können einzeln für den Eigennutz überlassen werden. So kann der Schöpfer mit einem Auftraggeber die Nutzungsrechte vertraglich regeln. Als Komponist ist es aber oft nicht möglich, alle Lizenzanfragen von der Cover-Version bis zur Rundfunkausstrahlung allein zu beantworten. Dann räumt er die Nutzungsrechte zur Wahrnehmung ein. In dem Fall verwaltet eine Verwertungsgesellschaft (GEMA) die Rechte.

In den meisten Fällen wird eine einfache Lizenz bzw. ein einfaches Nutzungsrecht erteilt. Der Erwerber kann das Werk nach den ausgehandelten Bedingungen nutzen. Das Werk kann weiterhin vom Urheber und anderen Nutzern, teilweise mit anderen Bedingungen, genutzt werden.

Eine ausschließliche Lizenz liegt vor, wenn nur der Lizenznehmer das Werk nutzen darf. Alle anderen Personen einschließlich des Urhebers sind von der Nutzung ausgeschlossen. Solche Absprachen werden oft in der Werbebranche getroffen. Ein Audiologo oder eine Erkennungsmelodie darf natürlich ausschließlich einem Objekt (Marke) oder einer Person (Unternehmen) zugeordnet werden.

Schranken und Rückruf: Die Nutzungsrechte werden häufig zeitlich und räumlich beschränkt. Die Einräumung kann unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Hat etwa eine Soundlibrary einem Kunden einen Titel zur ausschließlichen Nutzung übertragen, der Kunde verwendet den Titel jedoch nicht, kann das Nutzungsrecht wegen Nichtausübung zurückgerufen werden. Damit hätten andere Kunden die Möglichkeit, den Titel zu nutzen. Ein Rückruf ist auch wegen gewandelter Überzeugung möglich. Sollte der Urheber von seinem Werk nicht mehr überzeugt sein, kann er die Lizenzen aufheben. Der Lizenznehmer muss sich darauf einlassen, kann dafür allerdings eine Entschädigung fordern. Zuletzt ist ein Rückruf dann möglich, wenn beim Nutzungsberechtigten eine Änderung eintritt, die nach Treu und Glauben, also unter Berücksichtigung herrschender sozialethischer Wertvorstellungen, nicht zumutbar ist.

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