Bearbeitung
Ursprünglich meint das Wort Bearbeitung die Einrichtung eines vorhandenen Werkes für andere Aufführungsbedingungen. Entscheidend ist dabei nicht die Verwendung eines anderen Klangapparats, sondern dass aus kompositorischen Gründen weitgreifende Änderungen vorgenommen werden.
Den Begriff Bearbeitung gibt es nur in Deutschland und Österreich. In anderen Ländern sprechen Juristen von "Werken zweiter Hand" (Schweiz) oder "abgeleiteten Werken" (derivative works, œuvre dérivée / œuvre composite"). Der Urheber kann nach deutschem Recht allein über sein Werk bestimmen, es genießt einen besonderen Schutz. Im § 23 des Urheberrechtsgesetzes heißt es:
„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. 2 Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“
Eine Bearbeitung liegt nur dann vor, wenn das Musikstück durch die neuen Bestandteile eine geistige Schöpfung aufweist. Das heißt, die Umgestaltungen müssen wesentlich sein. Unwesentliche Umgestaltungen von handwerklicher Natur sind urheberrechtlich unbedenklich, zum Beispiel die Änderung der Tonart oder kleine Anpassungen im Rahmen einer Interpretation. Die Bearbeitung ist hingegen ein abhängiges Werk mit allen damit verbundenen Schutzrechten. Ein Bearbeiter ist selbst Urheber seines abhängigen Werkes.
In der Praxis stellen sich einige Probleme ein. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob eine Bearbeitung, eine Coverversion oder eine Freie Benutzung (bis Juni 2021) vorliegt. Mit der Urheberrechtsnovelle vom 7. Juni 2021 sind auch die Schranken (Ausnahmeregelungen) Zitat, Parodie und Pastiche zu berückscichtigen.
Zunächst muss festgestellt werden, ob das übernommene Material überhaupt schutzfähig ist. Wenn es nicht der Fall ist, ist entweder ein neues Werk oder ein ebenfalls ungeschütztes Klanggebilde entstanden. In beiden Fällen liegen keine urheberrechtlichen Schutzverletzungen vor.
Es kann auch die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes vorliegen, bei dem die Schutzrechte erloschen sind. Im Normalfall sind schon geringste Ideen schutzfähig, selbst bei der kleinsten gerade noch annehmbaren Schöpfungshöhe gilt das Recht der „kleinen Münze“. 1985 wurde die Bearbeitung von gemeinfreien Werken eingeschränkt, um folkloristische Aufführungen wie Trachtenumzüge oder Sternensinger zu schützen (§ 3 UrhG, Satz 2: "Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt"). Wer ein Volkslied oder ein anderes gemeinfreies Werk umgestaltet, muss daher schöpferisch mehr leisten als bei einem geschützten Werk, damit eine Bearbeitung vorliegt. Es wird ein zweiter Beurteilungsmaßstab angesetzt.
Eine Bearbeitung eines geschützten Werkes liegt vor, wenn die Veränderungen des Originalwerkes so eingreifend sind, dass das Original zwar noch erkennbar ist, aber durchaus ein unabhängiges Werk mit eigener persönlichen Schöpfung entstanden ist. Fehlt die eigenständige Schöpfungshöhe, handelt es sich um keine Bearbeitung. Ist sie so hoch, dass das übernommene Werk dahinter verblasst, handelt es sich um eine Freie Benutzung. Um etwaige Schutzverletzungen zu vermeiden, reicht ab Juni 2021 ein hinreichender Abstand aus. Das vorveröffentlichte Werk dient in diesen Fällen nur als Anregung.
Das Bearbeitungsrecht liegt beim Urheber und bedarf seiner Zustimmung. Oft wird der Urheber von seinem Musikverlag vertreten, in der Regel sind Verlage Ansprechpartner bei Anfragen von Bearbeitungsrechten. Gegen eine unerlaubte Bearbeitung kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten.
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