Werk
Im Urheberrecht wird nicht die Idee geschützt, sondern die persönlich geistige Schöpfung. Zunächst braucht es einen Urheber, sagen wir, einen Komponisten. Der muss einer persönlichen — also von ihm ausgehenden und vorher in der Natur nicht existierenden — Idee eine wahrnehmbare Gestalt geben. Das kann das Notenblatt oder die Wavedatei sein. Schon die Aufführung ist eine wahrnehmbare Gestalt.
Der Werkbegriff ist im UrhG deutlich umrissen. Ein geistiger Gehalt in messbarer Gestaltungshöhe muss einem Werk vorhanden sein. Was das heißt, ist schwer zu erklären. In der Regel ist das ein erkennbarer Formwille, eine nicht naturgegebene oder zufällige Ordnung, eine Sinn- oder Zielgebung, die vom Benutzer des Werkes nachvollziehbar sind. Sie dazu auch die Ausführungen zum Begriff schutzfähig / schutzwürdig.
Erst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich im urheberrechtlichen Sinne um ein Werk, das Werkschutz genießt. Ein Werk kann sich nicht selbst verteidigen. Die Rechte am Werk liegen daher beim Urheber.