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Parodie

Eine Parodie greift ein bekanntes Werk formal und inhaltlich auf. Sie ist eine verzerrte, karikierende, satirisch zuspitzende, ironisierende oder übertreibende Nachahmung des Originals, wobei die Parodie meist eine komische Wirkung erzielen soll.

Definition des Unionsbegriffs "Parodie" gemäß Leitsatz aus dem EuGH-Urteil vom 03.09.2014 - C-201/13:

4. Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Der Begriff "Parodie" im Sinne dieser Bestimmung hängt nicht von den Voraussetzungen ab, dass die Parodie einen eigenen ursprünglichen Charakter hat, der nicht nur darin besteht, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, dass sie vernünftigerweise einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder dass sie das parodierte Werk angibt.

Musikgeschichtlich ist eine Parodie bis ins 18. Jahrhundert eine Umgestaltung eines musikalischen Werkes. Auch ein Transfer in eine andere Gattung oder in einen anderen Geltungsbereich (weltlich - geistlich) ist eine Parodie. Eine Parodiemesse greift zum Beispiel ein weltliches Chanson oder eine geistliche Motette auf und unterlegt der Musik den üblichen Text einer Messe (Kyrie, Gloria, Credo etc.). Heute sind musikalische Parodien bei Satireaufführungen und vermehrt im Rahmen von User-Generated-Content auf Social Media Plattformen gebräuchlich.

Um Parodien allein wegen des Rechts an freier Meinungs­äußerung zu ermöglichen, schließlich würde ein Urheber unliebsame Parodien stets zensieren oder verweigern, galt bis Juni 2021 die Sonderregelung der freien Benutzung. Diese Regelung ist weggefallen. Stattdessen wurde mit der Gesetzesnovelle die Parodie im hinzugefügten § 51a UrhG ausdrücklich erlaubt.

§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Eine Parodie muss einen deutlichen inneren Abstand zum Original aufweisen. Dadurch wird sie zum selbstständigen Werk. Allerdings ist das kein Freischein für Parodisten, sich an Werken anderer eine goldene Nase zu verdienen. Auch darf die Parodie den Urheber oder das geschützte Originalwerk nicht unverhältnismäßig schädigen. Hierzu ein Leitsatz des Bundesgerichtshofs:

Bildet den Gegenstand einer Parodie ein unter Urheberschutz stehendes Werk, so darf die Parodie nur dann ohne Genehmigung des Urhebers des parodierten Werkes vervielfältigt und verbreitet werden, wenn sie ein selbständiges Werk darstellt, das in freier Benutzung des parodierten Werkes geschaffen worden ist. Ob und inwieweit urheberrechtlich geschützte Teile des parodierten Werkes unverändert oder mit unwesentlichen Änderungen in die Parodie übernommen werden dürfen, hängt u.a. davon ab, inwieweit die Entlehnung erforderlich ist, um die parodistische Wirkung zu erreichen.

NEU AB 2021: Musik-Parodien waren aufgrund des starren Melodienschutzes rechtlich ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Parodien waren demnach in der Regel abhängige Bearbeitungen gemäß § 23 UrhG. Ab dem 7. Juni 2021 sind Parodien auch in der Musik möglich, sofern eindeutig eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Original erkennbar ist.

Da Parodien häufig polarisieren und kritisieren, besteht die Gefahr der Entstellung. Es ist im Einzelfall zu überprüfen, ob eine Entstellung vorliegt.

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