Samples / Sampling
Musikteile lassen sich heute leicht vervielfältigen, entweder analog (etwa durch magnetische Aufnahmeverfahren) oder digital mit Computern, Synthesizern oder Samplern. Darf man diese Sample-Techniken anwenden, um die gewonnenen Samples im eigenen Werk einzubinden?
Es stellt sich bei längeren Fragmenten die Frage, ob Samples urheberrechtlich schutzwürdig sind. Weist der übernommene Werkteil eine ausreichende Schöpfungshöhe auf, verstößt die Übernahme gegen das Vervielfältigungsrecht. Das Sample muss dabei einen Wiedererkennungswert haben, der eine persönliche geistige Schöpfung erkennen lässt. Ist der Klang maßgeblich für den eigentümlichen Charakter des Werks? Dann muss bei Übernahme die Lizenz beim Rechteinhaber eingeholt werden.
Sind im Sample Textstellen enthalten, müssen auch die Urheberrechte des Texters berücksichtigt werden.
Besonders heikel ist die Frage, ob Einzelsounds schutzwürdig sind. Elektronische Klänge werden manchmal in harter Arbeit am Synthesizer erstellt. Eine andere Person kann nun versuchen, diesen Klang mit einem Synthesizer nachzubilden. Es kommt allerdings vor, dass Daten zur Nachprogrammierung aus dem Studio entwendet werden. Vom Sampling spricht man jedoch, wenn ein Audiofragment direkt von einem Datenträger oder einer Audiodatei übernommen wird.
Grundsätzlich sind Einzelsounds urheberrechtlich nicht schutzfähig. Allerdings sind Ausnahmen möglich. So ließe sich ein Klang schützen, wenn er maßgeblich zur individuellen Wirkung des Werkes beiträgt. Oder anders gesagt verlöre das Werk ohne den Sound seine charakterlichen Züge. Es wäre dann nicht mehr wiederzuerkennen. Der Urheber muss einen Gestaltungsspielraum ausreichend genutzt haben, um eine gewisse Gestaltungshöhe zu erreichen. Hier kann die Komplexität des Sounds ein wichtiges Kriterium sein. Ein Klang kann zudem atmosphärisch sein und Gefühle vermitteln. Damit erfüllt ein Sound die Werkvoraussetzung des geistigen Inhalts. Ein Klang ist hörbar und erfüllt damit ebenfalls die Bedingung der Wahrnehmbarkeit.
Soweit wäre ein Einzelsound schutzfähig. Wenn die Rechtsprechung ihm nicht allzu oft die Individualität aberkennen würde. Denn Sounds sind nach herrschender Meinung unselbstständiges, schmückendes Beiwerk. Er wird daher schwierig sein, einen Richter von der Schutzwürdigkeit seines Sounds zu überzeugen. Urheberrechte lassen sich teilweise schwer durchsetzen.
Anders sieht es mit den Leistungsschutzrechten aus. Dem ausübenden Künstler, dem Tontechniker und dem Tonträgerhersteller stehen Rechte an ihrer Darbietung bzw. Mitwirkung zu. Die Sache hat einen Haken: Leistungsschutzrechte stehen ihnen nur bei der Darbietung von urheberrechtlich geschütztem Material zu. Wurde dem Sample kein Werkcharakter zugesprochen, sind bei Übernahme weder Urheber- noch Leistungsschutzrechte der Künstler/Techniker verletzt worden.
Bei den Leistungsschutzrechten des Tonträgerherstellers wird allerdings nicht vorausgesetzt, dass die Werke urheberrechtlich schutzwürdig sind. Der gesampelte Werkteil muss nur einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil des Originaltonträgers ausmachen. Das kann schon nach Millisekunden erreicht sein. In der Regel muss vor Veröffentlichung des Samples eine Genehmigung beim Tonträgerhersteller eingeholt werden! Ohne vorherigen Rechtserwerb ist Sampling rechtswidrig und kann hauptsächlich Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche der Rechteinhaber zur Folge haben. Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist möglich.
Daher ist jedem anzuraten vor dem Sampeln zu prüfen, ob die Rechte hinreichend gekärt sind und wirklich alle Urheber- und Leistungsschutzrechte eingeholt wurden.
NEU! Seit 2020 gilt: Gemäß des historischen Urteils vom BGH vom 30. April 2020 (siehe Urteile - Metall auf Metall) ist Sampling erlaubt, wenn das entnommene Audiofragment so verfremdet wird, dass es von einem Laienhörer nicht mehr wiederzuerkennen ist. Unproblematisch ist Sampling urheberrechtlich auch seit der Urheberrechtsreform 2021, wenn eine der neu eingeführten Schrankenregelungen greift (siehe Pastiche und Parodie. "Sampling" wird im Gesetzesnentwurf ausdrücklich als Beispiel eines Pastiche erwähnt. Wenn die Samples allerdings nicht künstlerisch verwertet werden, müssen vor Veröffentlichung die Lizenzrechte für die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers erworben werden.
Lesetipp: Fischer, Georg. Sampling in der Musikproduktion: Das Spannungsfeld zwischen Urheberrecht und Kreativität. Diss. Marburg 2020, 385 Seiten. Download: https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-66184-7
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