Entstellung
Die Entstellung im Sinne von § 14 UrhG muss von der Bearbeitung oder wesentlichen Umgestaltung § 23 UrhG abgegrenzt werden. Bei der Bearbeitung steht der Werkschutz im Vordergrund. Das Werk wird selbst soweit abgeändert, dass sich der Gesamteindruck ändert. Bei der Entstellung geht es dagegen um die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk. Das Werk selbst kann, muss aber nicht zwangsläufig verzerrt oder verfälscht werden. Auch eine missbräuchliche öffentliche Verbreitung oder andere Nutzungen können den persönlichen Interessen des Urhebers entgegenstehen. Entscheidend sind nicht die ästhetischen Bewertungen. Es geht um den Respekt vor dem Autor, er bestimmt über die Gestalt seines Werks.
Bei Verletzung entstehen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Vernichtungsansprüche, zudem entstehen Schadenersatzansprüche.
Paragraf 14 erwähnt auch „andere Beeinträchtigungen“, gegen die sich der Autor wehren kann. Die Vernichtung des Werks ist eine besonders starke Form der Beeinträchtigung. Eine weitere indirekte Beeinträchtigung ist etwa die Einbettung in einen anderen Zusammenhang. Regelmäßig wehren sich zum Beispiel Urheber dagegen, wenn ihre Werke in einem politischen Kontext verwendet werden, dem sie nicht nahestehen. Denn ein neutraler Beobachter könnte die Urheber mit dem politischen Gedankengut in Verbindung stellen. Ihr Ruf und ihre Ehre werden angegriffen.
Gegen Entstellungen kann sich der Urheber wehren. Es muss jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen. Daher muss die Entstellung gut begründet werden. Rufschädigung wäre solch ein berechtigtes Interesse. Vor Gericht werden das öffentliche Interesse bzw. Interessen des vermeintlich Rechtsverletzenden und Interessen des Urhebers abgewogen. Maßgeblich ist nicht die emotionale Betroffenheit des Urhebers, sondern objektive Maßstäbe: Art und die Intensität des Eingriffes, Reversibilität des Eingriffs, Wahrnehmbarkeit des Eingriffs in der Öffentlichkeit, Eigentümerinteressen und Gebrauchszweck (Zweckentfremdung).
Auf diese Weise werden nur leichte Änderungen bei berechtigtem Interesse desjenigen, der das Werk verändert oder auf neue Weise genutzt hat, nicht als Rechtsverstoß angesehen. Dies wäre der Fall, wenn die Änderungen üblich und zumutbar sind. Ein Architekt kann sich etwa nicht dagegen wehren, wenn eine Schule neue Räume benötigt und deswegen in die Bausubstanz eingreift. Denn ein Urheber darf Änderungen an seinem Werk nicht nach Treu und Glauben versagen (§ 36, Absatz 2 UrhG, § 242 BGB). Damit ist die Verpflichtung zur billigen Rücksichtnahme gemeint, die eine umfassende Interessenabwägung verlangt. Etwaige Vertragsregelungen und Grundrechte werden bei den Abwägungen mit einbezogen. Nach dem Grundsatz Treu und Glauben sind auch Coverversionen zulässig.
Für eine Rechtsverletzung muss es einen konkreten Bezug zum Werk oder Urheber geben. Gewisse Änderungen sind erlaubt. Daher greifen Schranken wie etwa Parodie und Pastiche § 51a UrhG. Das allgemeine Interesse, sich humorvoll mit gesellschaftlichen Themen auseinanderzusetzen oder sich Stil-Elementen eines anderen Künstler zu bedienen, kann in Abwägung gegenüber den persönlichen Interessen des Urhebers überwiegen.
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