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Bagatellschranke / Bagatellgrenze / Bagatellnutzung

Der umgangssprachliche Begriff „Bagatelle“ findet sich nicht direkt im Gesetzestext. Hier ist von „mutmaßlich erlaubten" oder „geringfügigen“ Nutzungen die Rede. Juristen sprechen intern auch von „de minimis“-Schranken.

Geringfügige und mutmaßlich erlaubte Nutzungen

Um User-Generated Content (kurz UGC, Medieninhalte von Internetnutzern) wie Fan Art, Fan Fiction, Memes, Mash-Ups, Remixes, Videos-Clips mit Musikunterlegung, Blog-Beiträge, Kommentare usw. zu schützen, wurden mit der Urheberrechtsnovelle 2021 die Bagatellschranken eingefügt. Sie ergänzen die neuen allgemeingültigen Schranken Zitat (§ 51 UrhG), Karikatur, Parodie und Pastiches (§ 51a UrhG). Diese Schranken werden nochmals in § 5 UrhDaG ausdrücklich als erlaubte Nutzung gegen Vergütung des Dienstanbieters an den Urheber bekräftigt.

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht, die eigenpersönlichen Schöpfungen eines Urhebers sind von unfreier Nutzung geschützt. Ausnahmen werden als Schranken bezeichnet. Damit werden bestimmte Nutzungen zugelassen.

Die zusätzlichen Bagatell-Regelungen gelten nur für Online-Plattformen wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter, Twitch und TikTok usw., allerdings nicht für kleine Anbieter und Start-Ups. Sie wurden daher nicht im Urheberrechtsgesetz geregelt, sondern im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Es trat am 1. August 2021 in Kraft.

§ 10 Geringfügige Nutzungen

Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:
1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,
2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,
3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und
4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik

In der Praxis werden Upload-Filter künftig so eingestellt, dass sie bei Inhalten unterhalb der Grenzen nicht aktiv werden. Größere Inhalte werden ebenfalls nicht geblockt, wenn die Plattformen Lizenzen erworben haben, wozu zumindest die großen Anbieter verpflichtet sind. Sie schütten eine angemessene Vergütung aus (§ 4 Abs. 3 UrhDaG). Da sie vom nutzergenerierten Inhalt profitieren, erscheint diese Regelung fair.

Als mutmaßlich erlaubt gelten bis zum Gegenbeweis auch Inhalte, die weniger als 50 % eines Werkes aufweisen, welche mit weiteren Werken oder neuem Material zusammengestellt werden sowie geringfügige Nutzungen oder nachweislich lizenzierte Nutzungen:

§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen

(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben.
(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die
1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,
2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und
3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11), wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.

(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.

Hierbei sind Beschwerdeverfahren möglich. Eine Sperrung soll erst nach erfolgreichem Nachweis einer Schutzverletzung innerhalb des streng geregelten Schlichtungsverfahrens erfolgen.

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