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Geistige Schöpfung

Geschützt wird im Urheberrecht nicht die materielle Form sondern die geistige Gestaltung. Darunter versteht man die menschliche Gehirnleistung der Fantasie, Vorstellungskraft, Inspiration oder Kreativität. Wichtig ist die Gestalt. Der Urheber muss sich bei der Schöpfung etwas denken, eine Idee, eine Sinngehalt oder eine Form mitteilen. Denn ein beliebiges Zufallsprodukt ohne Sinn und Verstand, dem keine geistige Leistung vorausgegangen ist, ist nicht schutzfähig. Diese Leistung kann unbewusst erfolgen, man denke an den Götterfunken oder Geistesblitz, der aus heiterem Himmel zu kommen scheint. Allerdings muss ein Fachmann die geistige Komponente der Schöpfung nachvollziehen können.

Das Wort Schöpfung beinhaltet auch den Gedanken an den Fortschritt. Es muss etwas Neues, bislang nicht Bekanntes geschaffen werden. Auch die kreative Neukombination bekannter Elemente ist möglich. Die Kriterien für den Beurteilungsmaßstab werden im Artikel schutzfähig erläutert.

Siehe auch die Definition persönliche geistige Schöpfung.

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