Leistungsschutzrechte
Es gibt bei Musikproduktionen Leistungen, die nicht im strengen Sinne schöpferisch sind. Sie sind mitunter auch künstlerisch. Eine Sängerin, die einem Lied eine persönliche Note verleiht, ein Tontechniker, der zum knackigen Sound des Hits beiträgt, die Plattenfirma, die das Werk auf CD presst und im Handel vertreibt: Sie alle haben Rechte am Musikprodukt, sogenannte verwandte Schutzrechte des Urheberrechts.
Eine Aufnahme oder Darbietung ist vor Entstellung oder Bearbeitung und Vervielfältigung ohne Zustimmung des Beteiligten geschützt. Da es beinahe unmöglich ist, bei jeder Verwertung alle Rechteinhaber vom Musiker bis zum Tonmeister um Erlaubnis zu fragen, werden die Rechte meistens in Künstler-, Arbeits- und Plattenverträgen geregelt. Leistungsschutzrechte bestehen an der Übertragung, Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und am Mitschnitt von Werken. Diese Verwertungsrechte werden in Deutschland von der GVL vertreten. Sie zahlt die Vergütung an den Rechteinhaber aus, wenn er einen Wahrnehmungsvertrag unterzeichnet hat und seine Rechte von der Gesellschaft vertreten lässt.
Ein Musiker oder Techniker muss also entsprechend seiner Leistung vergütet werden. Beispiele aus der Praxis:
- Ein Konzert darf rechtlich nicht mit dem Handy gefilmt und auf YouTube gestellt werden.
- Nur der Tonträgerhersteller mit den Originalaufnahmen darf die Musik auf CD pressen.
- Samples dürfen nur nach Erwerb der Rechte (Lizenzen) veröffentlicht werden.
Seit 2013 gelten die Leistungsschutzrechte 70 Jahre (vorher 50).
- Sie möchten nachweisen, dass Samples von Ihnen verwendet wurden?
- Sie werden als Studiomusiker nicht honoriert, obwohl Ihre Leistung auf der Veröffentlichung zu hören ist?
Ich helfe Ihnen bei Leistungschutzrechten.
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