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Miturheber

Musikwerke entstehen häufig in Teamarbeit. In der Band spielt jemand einen Riff, ein anderer ergänzt die Melodien, ein dritter die Harmonien. Alle Beteiligten an der Gemeinschaftsproduktion sind Miturheber, wenn aus allen Beiträgen ein Werk entsteht und die Anteile des Einzelnen nicht gesondert verwertet werden können.

Voraussetzung ist die persönliche geistige Schöpfung. Allein die Idee, der Verbesserungsvorschlag, die schöpferische Anregung reicht bereits aus, wenn sie im Werk wiederzufinden ist. Daher unterscheidet sich der Miturheber vom Auftraggeber, der nur die Anweisung erteilt oder das Werk nur finanziert. Wer nur kleine Tipps gibt oder handwerkliche Vorschläge einbringt, ist nur Werkanreger oder Ideengeber. Das reicht für die schöpferische Mitgestaltung an der höheren Werkeinheit nicht aus. Eine Miturheberschaft wird auch bei einem reinen Gehilfen verneint, da die Leistung nicht eigenschöpferisch ist. Eine weitere Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist, dass die Beteiligten gemeinsam mit gegenseitigem Einverständnis am Werk zusammenarbeiten. Sonst liegt eine wesentliche Umgestaltung oder nachträgliche Bearbeitung vor. Werden Schöpfungen verschiedener Werkarten kombiniert, z. B. Melodie und Liedtext, handelt es sich um eine Werkverbindung mit ggf. mehreren Urhebern.

Ein Miturheber hat ein Recht auf Namensnennung zum Beispiel auf dem Plattencover. Zudem kann jeder Miturheber allein über die Nutzung seines Beitrags bestimmen. Finanziell werden die Anteile nach Quantität und nicht nach Qualität berechnet. 

Nachträgliche Änderungen einzelner Mitruheber sind problematisch. Es ist ratsam einen Bandvertrag abzuschließen, damit die Verwertung geregelt ist und eine Produktion nicht scheitert, weil jemand plötzlich aussteigt und die Nutzung seiner Anteile verweigert. Dies darf er laut Gesetz nicht "wider Treu und Glauben" tun, wobei hier eine Interessenabwägung stattfindet. Ziele und Zweck der ursprünglichen Gesamthandsgemeinschaft sind zu berücksichtigen. Eine Verweigerung ist nicht statthaft, wenn die Änderung sachentsprechend ist. Entstellungen und schwere Eingriffe müssen jedoch nicht hingenommen werden. Wenn ein Miturheber einer Änderung grundlos nicht zustimmt, kann eine Einwilligungsklage erfolgen. Die Beweislast tragen dann die klagenden Miturheber. In der Praxis kann es ohne Vertragsregelung einen langen Rechtsstreit nach sich ziehen. In vielen Fällen entscheiden sich Miturheber pauschal für eine Vergütung nach Kopfteilen. Die GEMA behandelt die Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft.

Die Miturheberschaft entsteht, sobald gemeinsam von mehreren Personen ein Werk geschaffen wurde.  Wenn vorab ein Vertrag unterzeichnet wird, handelt es sich um eine Miturhebergesellschaft, die rechtlich anders behandelt wird.  

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