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Verwertungsrechte

Der Urheber besitzt neben den Urheberpersönlichkeits­rechten und sonstigen Rechten die Verwertungsrechte an seinem Werk. Das Gesetz unterscheidet Verwertungen in körperlicher (materieller) und unkörperlicher (flüchtiger) Form. Damit erhält das Werk vom Gesetz einen materiellen Wert, sodass der Urheber Vergütungsansprüche bei Werknutzung hat.

Zu den Verwertungsrechten in körperlicher Form zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Unkörperlich ist die öffentliche Wiedergabe: Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung.

Die Verwertungsrechte sind allgemein und absolut. Auf diese Weise hat der Rechteinhaber Ansprüche auf gegenwärtige wie künftige Nutzungsarten. Vor 20 Jahren hätte etwa keiner an eine Vergütung für eine Nutzung im World Wide Web gedacht. Ein damals erschaffenes Werk, das heute im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, muss demnach vom Urheber lizenziert werden.

Aus Schutz des Wirtschaftsverkehrs besteht eine Rechtekette. Am Anfang nach dem Urheber steht der erste Werkvermittler. An ihn sind die Verwertungsansprüche zu stellen. Das letzte Glied der Kette ist der private Endnutzer. Er erwirbt eine Nutzungslizenz (Lizenz) vom höheren Glied der Kette, etwa durch den Kauf beim CD-Händler. Der Letztverbraucher darf das Werk im privaten Rahmen urheberrechtsfrei nutzen. Die Ansprüche des Urhebers sind durch die Kette abgegolten. Die Rechtekette ist wichtig beim Copyright-Clearing. Erwirbt eine Plattenfirma etwa Anteile an einem anderen Unternehmen der Branche, muss sie überprüfen, welche Rechte sie erworben hat und ob sie bis zum Urheber zurückreichen. Verwertungsrechte dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.

Die Übertragung von Verwertungsrechten erfolgt über Lizenzen der gebundenen Nutzungsrechte.

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