Öffentliche Zugänglichmachung
Das Recht besteht seit 2003 und geht auf die Regelung von Urheberrechten im Informationszeitalter ein. Unter der öffentlichen Zugänglichmachung versteht man das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit (zum Beispiel über das Internet, W-Lan, Computernetzwerke) in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Nutzern der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich ist.
Das Veröffentlichen von Musikstücken als Stream stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG dar.
Auch das Einbetten von fremden Inhalten über Embedding (<embed>-HTML-Befehl) oder HTML-Frames (Framing) stellt eine Zugänglichmachung dar. Selbst wenn das Abrufübertragungsrecht lizenziert wurde, sollte die Fremdheit kenntlich gemacht werden. Möglich wäre eine Namensnennung wie "powered by" oder "zur Verfügung gestellt von".
Der Urheber hat alleiniges Recht auf die Bereitstellung seines Werkes. Er kann dieses Recht auf andere über die Nutzungsrechte übertragen.
Entscheind ist, dass der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte die Kontrolle über die Bereitstellung behält. Ein Link zu einer Seite mit einem geschützten Werk ist erlaubt. Ein Deep-Link, der direkt zum Werk (Musikdatei, Videodatei etc.) führt und danach automatisch abgespielt wird, ist nicht gestattet. Keinesfalls ist die Umgehung von Schutzmaßnahmen gestattet.