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Hinterlegung

Im Musikbusiness ist Ideenklau oder Diebstahl am geistigen Eigentum leider keine Seltenheit. Wie soll man beweisen, dass das eigene Werk vor dem Plagiat oder der Doppelschöpfung vorlag? Wie beweist man die Urheberschaft, um im Falle der Schutzverletzung seine Rechte geltend machen zu können? Eine Registrierungsstelle gibt es leider nicht.

Viele Musiker schicken sich selbst ein Belegexemplar per Einschreiben zu. Der Poststempel des ungeöffneten Umschlags soll den Nachweis erbringen, dass das enthaltene Werk vor der Zusendung entstanden sein muss. Doch die Manipulationsgefahr ist hier groß, der Beweis gilt vor Gericht nicht viel.

Besser ist die Hinterlegung des Werkes bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Der Urheber erhält vom Notar eine notarielle Urkunde, in der die Bezeichnung des Werks, der Name des Urhebers und der Zeitpunkt der Hinterlegung festgehalten sind. Eine eidesstattliche Erklärung der Urheberschaft kann beigefügt werden. Damit hat der Urheber im Bedarfsfall einen entscheidenden Nachweis der frühen Priorität.

Auf der Linkseite stehen Anbieter für Internet-Hinterlegungen.

Zur Hinterlegung einer Schutzschrift siehe unter Schutzschrift.

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