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Verbreitung

Der Urheber hat das zu den Verwertungsrechten zählende ausschließliche Anrecht auf Erstverbreitung. Er allein kann bestimmen, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird. Niemand außer ihm darf das Werk anbieten, sei es zum Verkauf oder zum Tausch, oder durch Veräußerung, Verleihen oder Vermieten in Verkehr bringen. Sobald der Urheber sein Werk öffentlich verwertet oder einer Verbreitung zugestimmt hat, ob in körperlicher oder unkörperlicher Form (Verwertungsrechte), darf es von Dritten verbreitet werden. Vorher ist bei jeder öffentlichen Verbreitung eine Erlaubnis einzuholen, selbst wenn sie keinem kommerziellen Zweck dient.

Schon die Vorstufen zur Verbreitung sind illegal. Selbst die Ankündigung der demnächst erscheinenden CD im Versandkatalog ist ohne Genehmigung des Urhebers strafbar.

Im Verlagsrecht ist die Verbreitung stets mit dem erteilten Vervielfältigungsrecht verbunden, damit der Erwerber des Verlagsprodukts (der Endkunde) vom Urheber nicht ein weiteres Mal zur Lizenzierung (Lizenz) aufgefordert werden kann. Ein Verleger darf das Werk vervielfältigen (drucken) und verbreiten (verkaufen).

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