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Urheber

Im deutschen Urhebergesetz sind die Rechte des Urhebers klar geregelt. Urheber ist in der Regel der Künstler oder Autor: der Komponist, der Texter, der Produzent. Er hat Rechte an seiner geistigen Schöpfung. Das ist nicht die Idee an sich, denn einen flüchtigen Gedanken kann man bekanntlich nicht nachweisen.

Werk

Geschützt ist die geistige Schöpfung. Darunter versteht das Gesetz die materialisierte Idee. Im Allgemeinen spricht man hier von einem Werk. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den schriftlichen Text, Noten auf dem Papier, die MIDI-Datei auf dem Rechner oder eine Musikaufnahme. Das Werk hat eine bestimmte Schöpfungshöhe. Je komplexer, individueller oder origineller das Werk ist, desto höher ist der Schöpfungswert. Sind das Werk oder Teile daraus gerade eben noch schutzfähig, spricht der Jurist von der "Kleinen Münze". In dem Fall stellen im Plagiatsfall bereits kleine Abweichungen kein Problem dar. Mehr über den Beurteilungsmaßstab zur Schöpfungshöhe lesen Sie im Lexikon unter schutzfähig.

Die drei größten Irrtümer

1. Keine Anmeldung notwendig. Um ein für alle Mal einige Missverständnisse aufzuklären: Der Urheber ist der Schöpfer seiner Werke! Das persönliche Urheberrecht greift ab der Schöpfung. Der Urheber muss sein Werk nach deutschem Recht weder anmelden noch als seine Schöpfung deklarieren. Kein Autor muss sein Werk registrieren lassen. Das Copyright-Symbol ist daher in Deutschland nutzlos. Es ist nur als eine Art Warn- und Kennzeichen zu verstehen, mit dem der Autor seine Urheberschaft bestätigt und damit auf sein Vervielfältigungsrecht verweist. Es reicht aus, dass er das Werk geschaffen hat. Natürlich kann es von Vorteil sein, wenn der Urheber sein Werk bei einem Anwalt oder Notar hinterlegt, um die Urheberschaft im Ernstfall beweisen zu können. Allerdings ist im Gesetz festgelegt, dass die Urheberschaft solange angenommen wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Der Kläger muss also seine Zweifel an der Urheberschaft nachweisen.

2. Das Recht ist an die Person gebunden und nicht übertragbar. Die Urheberschaft kann (in Deutschland!) auch nicht verkauft oder abgegeben werden. Sie ist nicht übertragbar. Wenn man einmal Schöpfer ist, bleibt man es auch lebenslang. Sogar noch länger: Um die direkten Nachkommen zu schützen, erlischt das Urheberrecht erst nach 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Das Urheberrecht kann in einem Testament vererbt werden. 

Werke sind nur begrenzt geschützt, damit sie irgendwann der Allgemeinheit zur Nutzung bereitstehen. Es gelten einige Ausnahmeregeln und Sonderfälle. Die Seite Urheberrecht.de hat zum Thema Schutzdauer einen kostenfreien Ratgeber zur Verfügung gestellt:
Urheberrecht: Welche Dauer ist für den Schutz festgelegt?

3. Keine Pauschalurteile. Es kursiert das Gerücht, es reiche aus, einen bestimmten Anteil (etwa 15%) des Werkes zu ändern, damit die Übernahme kein Plagiat mehr ist. Tatsächlich kann das mal zutreffen. Doch eine Zahl steht im Gesetz nicht. Die freie Nutzung ist abhängig von der Schöpfungshöhe des Originals und vielen anderen Faktoren. Im Zweifel sollten Sie lieber einen Experten befragen oder die Übernahme unterlassen.

Rechte des Urhebers

Der Urheber bestimmt, was mit seinem Werk geschehen soll. Er kann Dritten Nutzungsrechte einräumen. Zu den Nutzungsrechten zählen die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe. Dafür kann er eine Nutzungsgebühr beanspruchen. Der Urheber hat ein Recht auf Namensnennung, wenn sein Werk genutzt wird. Dabei darf er bestimmen, ob sein richtiger Name oder ein Pseudonym oder Künstlername verwendet wird. Das Werk ist geschützt. Daher darf es nicht ohne Zustimmung des Urhebers verändert, umgestellt oder gar entstellt werden.

Verstöße gegen das Urheberrecht

Selbst Teile des Werkes können, soweit sie schutzfähig sind, geschützt sein. Weist ein anders Werk die geschützten Teile auf, und handelt es sich weder um eine Doppelschöpfung noch um gemeinfreie Teile, spricht man im Volksmund von einem Plagiat.

Sollte das Werk bei der Übernahme noch erkennbar sein, doch das neue Werk hat einen gewissen schöpferischen Abstand und weist selbst wesentlich schöpferische Merkmale auf, handelt es sich um eine schutzfähige Bearbeitung, die rechtlich wie ein Werk behandelt wird. Der Bearbeiter ist dann Urheber seiner Bearbeitung, mit allen Rechten, die dazu gehören. Eine Bearbeitung darf nur nach Zustimmung (bis 2021: Einwilligung) des Urhebers erfolgen.

Erlaubt ist hingegen die Freie Nutzung. Dabei muss ein eigenständiges Werk entstehen und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen.

Schranken des Urheberrechts

Das Gemeinwohl steht über dem Wohl des Einzelnen. Das gilt auch für das Urheberrecht. Daher gibt es einige Einschränkungen. So dürfen Werke zu wissenschaftlichen, schulischen oder publizistischen Zwecken genutzt werden.

Ein häufiger Streitpunkt ist die Nutzung von Zitaten. Laut § 51 des Urhebergesetzes ist es zulässig, wenn "einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden." Das zitierende Werk muss selbstständig sein. Es muss also seine Originalität und wesentliche Merkmale behalten, wenn das Zitat entfernt wird. Sollte die Übernahme so gering sein, dass es kaum ins Gewicht fällt, handelt es sich um eine zulässige Nutzung als unwesentliches Beiwerk. 2021 wurden mit § 51a neue Schranken hinzugefügt: Karikatur, Parodie und Pastiche. Mehr unter Schranken.

Rechtsmittel

Sobald ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, kann der Urheber seine Rechte geltend machen. Er hat Unterlassungsansprüche und eventuell Schadensersatzansprüche. Zunächst kann der Urheber Kontakt mit dem Rechtsverletzer aufnehmen und um eine Klärung bitten. Wenn der Bitte nicht nachgekommen wird, hilft oft eine Abmahnung. Im nächsten Schritt erwirkt der Urheber meist eine einstweilige Verfügung, die das weitere Nutzen seines Werkes untersagt. Am Ende kann das Recht vor einem Gericht eingeklagt werden. Bei allen rechtlichen Schritten empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsbeistands.

(© 2010-2022 Heiko Maus. Jede Veröffentlichung des Textes – auch in Auszügen – ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers ist untersagt. Der Autor übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Inhalte.)

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